Verordnung
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Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages
1 Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht. 2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:
3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden. 4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVGzu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.10 5 Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent. 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). BGE
142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3). |