Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages

1 Als Grund­la­ge für die Be­rech­nung des Min­dest­be­tra­ges nach Ar­ti­kel 17 FZG gel­ten die Bei­trä­ge und Ein­tritts­leis­tun­gen der Ver­si­cher­ten. Wur­den wäh­rend ei­ner ge­wis­sen Zeit nur Ri­si­ko­bei­trä­ge be­zahlt, so fal­len die­se aus­ser Be­tracht.

2 Der Zins­satz nach Ar­ti­kel 17 Ab­sät­ze 1 und 4 FZG ent­spricht dem Min­dest­zins­satz nach dem Bun­des­ge­setz vom 25. Ju­ni 19828 über die be­ruf­li­che Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­vor­sor­ge (BVG). Wäh­rend der Dau­er ei­ner Un­ter­de­ckung kann der Zins­satz, so­fern das Re­gle­ment dies vor­sieht, höchs­tens re­du­ziert wer­den:

a.
bei Spar­ein­rich­tun­gen: auf den Zins­satz, mit wel­chem die Spar­gut­ha­ben ver­zinst wer­den;
b.
bei ver­si­che­rungs­mäs­sig ge­führ­ten Bei­trags­pri­mat­kas­sen und bei Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen im Leis­tungs­pri­mat: auf den um 0.5 Pro­zent­punk­te re­du­zier­ten BVG-Min­dest­zins­satz.9

3 Tei­le von ein­ge­brach­ten Ein­tritts­leis­tun­gen, wel­che für Auf­wen­dun­gen nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 Buch­sta­ben a–c FZG ver­wen­det wur­den, müs­sen bei der Er­mitt­lung der Min­dest­leis­tung nicht be­rück­sich­tigt wer­den.

4 Bei­trä­ge für die Fi­nan­zie­rung von AHV-Über­brückungs­ren­ten kön­nen nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 Buch­sta­be c FZG ab­ge­zo­gen wer­den, wenn die­se Ren­ten frü­he­s­tens fünf Jah­re vor Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 BVGzu lau­fen be­gin­nen. Bei hin­rei­chen­der Be­grün­dung kann die­se Frist höchs­tens zehn Jah­re be­tra­gen.10

5 Der Zu­schlag nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1 FZG be­trägt im Al­ter 21 4 Pro­zent und er­höht sich jähr­lich um 4 Pro­zent.

8SR 831.40

9 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

10 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

BGE

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

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