Bundesgesetz
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Transport von Gütern auf der Schiene sowie den Bau und Betrieb von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und von Anschlussgleisen. 2 Es gilt sinngemäss auch für den Transport von Gütern mit Seilbahnen und auf dem Wasser. |