Bundesgesetz
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Art. 20 Wagenverwendungsvertrag
1 Der Wagenverwendungsvertrag regelt die Benützung von Eisenbahnwagen zur Durchführung von Beförderungen nach diesem Gesetz. 2 Für den Wagenverwendungsvertrag gilt im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr – CUV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199913 (COTIF). 3 Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen. 13 SR 0.742.403.12 |