Bundesgesetz
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Art. 3 Konzept für den Gütertransport auf der Schiene
1 Der Bundesrat erarbeitet für den Gütertransport auf der Schiene ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793. 2 Er legt darin die Grundlagen fest für die Entwicklung:
3 Er stimmt das Konzept mit der Entwicklung der Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur, dem Sachplan Verkehr, den weiteren Sachplänen des Bundes und der kantonalen Richtplanung ab. 4 Er bezieht die Kantone und die betroffenen Akteure frühzeitig in die Erarbeitung des Konzepts ein. |
