Bundesgesetz
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Art. 3a Gemeinsame Leitlinien 5
1 Die Akteure des Schienengüterverkehrs können gemeinsam Leitlinien zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erarbeiten. Diese können insbesondere betreffen:
2 Das Bundesamt für Verkehr unterstützt in geeigneter Weise die Erarbeitung der Leitlinien. 5 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |