Verordnung
über den Gütertransport durch Bahn- und
Schifffahrtsunternehmen
(Gütertransportverordnung, GüTV)

vom 25. Mai 2016 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 7 Anrechenbare Kosten

1 An­re­chen­bar sind die Kos­ten für die Pro­jek­tie­rung, die Vor­be­rei­tung, die Bau- und Bau­neben­kos­ten so­wie al­le Auf­wen­dun­gen für die fes­te ei­sen­bahn­tech­ni­sche Aus­rüs­tung. Im kom­bi­nier­ten Ver­kehr sind die­se Kos­ten auch im Pe­ri­me­ter der Um­schlags­an­la­ge an­re­chen­bar.

2 Voll­stän­dig an­re­chen­bar sind Kos­ten, die un­mit­tel­bar für die Nut­zung ei­ner ge­för­der­ten An­la­ge nö­tig sind. Sind für die Nut­zung der An­la­ge Mass­nah­men not­wen­dig, die für die Ge­such­stel­le­rin oder Drit­te an­der­wei­tig von Vor­teil sind, so sind die Kos­ten nur an­tei­lig an­re­chen­bar.

3 Nicht an­re­chen­bar sind ins­be­son­de­re:

a.
Kos­ten für Trak­ti­ons­mit­tel;
b.
Kos­ten für die An­schluss­vor­rich­tung;
c.
Ent­schä­di­gun­gen an Be­hör­den und Kom­mis­sio­nen;
d.
Ka­pi­tal­kos­ten, Kos­ten der Be­schaf­fung und Ver­zin­sung von Bau­kre­di­ten so­wie für die Si­che­rung von Fi­nanz­hil­fen oder Wäh­rungs­ab­si­che­run­gen;
e.
der Un­ter­halt von KV-Um­schlags­an­la­gen und An­schluss­glei­sen;
f.
der er­satz­lo­se Rück­bau von Wei­chen und Gleis­ab­schnit­ten;
g.
Kos­ten der Um­schlag­s­ein­rich­tun­gen von An­schluss­glei­sen;
h.
Kos­ten für An­la­ge­tei­le, die ei­ner Zu­satz­leis­tung die­nen, wie Gleis­waa­gen oder Wasch­an­la­gen für Con­tai­ner.

4 Bei KV-Um­schlags­an­la­gen kön­nen die Kos­ten für den Lan­d­er­werb in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len an­re­chen­bar sein.

5 Über­stei­gen die Ge­samt­kos­ten oder ein­zel­ne Kos­ten­ele­men­te das für ver­gleich­ba­re An­la­gen üb­li­che Mass, so kann das BAV die Hö­he der an­re­chen­ba­ren Kos­ten her­ab­set­zen. Es be­stimmt für die KV-Um­schlags­an­la­gen und die An­schluss­glei­se die Ober­gren­zen je Kos­ten­ele­ment.

6 Das BAV legt die Hö­he der an­re­chen­ba­ren Kos­ten im Ein­zel­fall fest.

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