Verordnung
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Art. 7 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Im kombinierten Verkehr sind diese Kosten auch im Perimeter der Umschlagsanlage anrechenbar. 2 Vollständig anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer geförderten Anlage nötig sind. Sind für die Nutzung der Anlage Massnahmen notwendig, die für die Gesuchstellerin oder Dritte anderweitig von Vorteil sind, so sind die Kosten nur anteilig anrechenbar. 3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
4 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein. 5 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Anlagen übliche Mass, so kann das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten herabsetzen. Es bestimmt für die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise die Obergrenzen je Kostenelement. 6 Das BAV legt die Höhe der anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest. |