Grundbuchverordnung

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation

1Die E-GRID lässt kei­ne Rück­schlüs­se auf das Grund­stück zu, dem sie zu­ge­wie­sen ist.

2Das VBS stellt den Kan­to­nen die Me­tho­de für die Er­stel­lung und Ver­ga­be der E—GRID zur Ver­fü­gung.

3Die Kan­to­ne ord­nen die E-GRID den ein­zel­nen Grund­stücken zu.

4Das EJPD und das VBS re­geln ge­mein­sam die Ein­zel­hei­ten.

BGE

100 IB 121 () from 28. Februar 1974
Regeste: Erbteilungsvertrag: Vertrag über angefallene Erbanteile. Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die Übertragung von Grundeigentum als auch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte, die sonst nur in öffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden können, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1). Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis für eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2). Art. 635 ZGB enthält eine besondere Formvorschrift lediglich für die Übertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenstände oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so müssen sie nach den gewöhnlichen Regeln der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Erwerber übertragen werden (Erw. 4).

114 II 36 () from 20. Januar 1988
Regeste: Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

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