|
Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
2Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
4Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
5Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
|