Grundbuchverordnung

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt

Die Kan­to­ne be­stim­men, ob bei elek­tro­ni­schen Ein­ga­ben al­le für den Voll­zug des Ge­schäfts nö­ti­gen Be­le­ge zu­han­den des Grund­buchamts elek­tro­nisch zu über­mit­teln sind oder ob die ge­misch­te Ein­rei­chung von elek­tro­ni­schen Be­le­gen und sol­chen in Pa­pier­form zu­läs­sig ist.

BGE

103 III 26 () from 1. September 1977
Regeste: Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff. SchKG). 1. Die Verteilungsliste kann sowohl von einem Pfandgläubiger als auch von einem Bürgen, der diesem neben dem Pfandobjekt haftet, angefochten werden (E. 1). 2. Tragweite einer in die Lastenverzeichnisse verschiedener Grundstücke aufgenommenen Gesamtpfandklausel in einem Fall, da die im Kollokationsplan und in den Lastenverzeichnissen vermerkten Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück verschieden sind (E. 2). 3. Bei der Heranziehung der Überschüsse aus der Verwertung mehrerer Grundstücke zur Deckung eines Ausfalles, der sich bei einem weiteren Grundstück ergeben hat, ist Art. 219 Abs. 2 SchKG zu beachten (E. 3).

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

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