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Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
1Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten. 2Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden. 3Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid. |