Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 101 Inhalt des Eintrags

1 Die Grund­pfand­rech­te wer­den in die Ab­tei­lung «Grund­pfand­rech­te» des Haupt­buch­blatts ein­ge­tra­gen.

2 Der Ein­trag ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung mit ei­ner Zif­fer oder ei­nem Buch­sta­ben;
b.
die Art des Grund­pfand­rechts;
c.
im Fall ei­nes Schuld­briefs: die Be­zeich­nung als Re­gis­ter-Schuld­brief oder als Pa­pier-Schuld­brief;
d.
zur Be­zeich­nung des Gläu­bi­gers oder der Gläu­bi­ge­rin die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 90 Ab­satz 1 oder die Be­zeich­nung «In­ha­ber»;
e.
die Pfand­sum­me und ge­ge­be­nen­falls den höchs­ten Zins­fuss, für den das Pfand­recht nach Ar­ti­kel 818 Ab­satz 2 ZGB Si­cher­heit bie­tet;
f.
für rechts­ge­schäft­li­che Pfand­rech­te: die Pfand­stel­le;
g.
das Da­tum der Ein­tra­gung in das Ta­ge­buch;
h.
den Hin­weis auf den Be­leg.

3 Im Ein­trag kann auf ei­ne Vor­mer­kung zum Nach­rückungs­recht ver­wie­sen wer­den.

BGE

110 II 37 () from 15. März 1984
Regeste: Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können.

124 III 341 () from 26. Mai 1998
Regeste: Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung).

141 III 13 (5A_240/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5).

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