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Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen
1 In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen:
2 Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Verfügung des Gerichts. |