Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs

1 Die ver­ein­fach­te Um­wand­lung ei­nes Pa­pier-Schuld­briefs in einen Re­gis­ter-Schuld­brief (Art. 33b SchlT ZGB) er­folgt durch die Än­de­rung des Pfand­recht­sein­trags auf dem Haupt­buch­blatt mit fol­gen­den An­ga­ben:

a.
Be­zeich­nung als Re­gis­ter-Schuld­brief;
b.
Be­zeich­nung des Gläu­bi­gers oder der Gläu­bi­ge­rin.

2 Das Grund­buchamt nimmt die Um­wand­lung erst vor, wenn ihm der Pfand­ti­tel zur Ent­kräf­tung oder ei­ne Kraft­los­er­klä­rung des Ge­richts ein­ge­reicht wird.

3 In ei­ner Be­mer­kung wird das Da­tum der Um­wand­lung an­ge­ge­ben und auf die An­mel­dungs­be­le­ge hin­ge­wie­sen.

BGE

133 III 311 () from 8. März 2007
Regeste: Art. 779 ff. ZGB, Art. 20 OR; Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten. Begriffsmerkmale und Begründung eines Baurechts als Personaldienstbarkeit (E. 3.2). Eine Klausel, mit welcher die Eigentümerin einer Liegenschaft und drei andere Personen die Teilung des Eigentums an den Gebäuden auf dieser Liegenschaft zu vier gleichen Anteilen vereinbaren, indem sie ein Baurecht zugunsten von lediglich diesen drei Personen schaffen, ist nichtig wegen des unmöglichen Inhalts; sie kann jedoch in ein gültiges Rechtsgeschäft umgewandelt werden (E. 3.4). Der Tod eines an einem persönlichen Baurecht Mitberechtigten bewirkt, sofern sein Anteil als nicht übertragbar vereinbart wurde, die entsprechende Vergrösserung der Anteile der anderen Mitberechtigten (E. 4).

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