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Art. 110 Gesamtpfandrechte
1 Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke desselben Grundbuchkreises für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 798 Abs. 1 ZGB), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forderung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. «zu A: Nummer … mitverpfändet»). 2 Soll das Gesamtpfandrecht für eine Forderung auf mehreren, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegenen Grundstücken errichtet werden, so sind die Anmeldung und die Eintragung zuerst im Grundbuchkreis, in dem die grössere Fläche der zu verpfändenden Grundstücke liegt, für die in diesem Kreis gelegenen Grundstücke vorzunehmen. 3 Gestützt auf die Bestätigung über die Eintragung in diesem Kreis meldet der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erwerber oder die Erwerberin in den übrigen Grundbuchkreisen die Eintragung des Grundpfandrechts an. Jedes Grundbuchamt vermerkt bei der Eintragung die Nummern aller mitverpfändeten Grundstücke des eigenen und der anderen Kreise und teilt den Grundbuchämtern der anderen Kreise zum selben Zweck alle Verpfändungen unter Angabe der Nummern mit. 4 Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfandrechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen. |