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Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten
1 Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 798 Abs. 2 ZGB). 2 Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuchamt entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schatzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schatzungswert vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen. 3 Die Teilbeträge werden auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet. |