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Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
1 Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts. 2 Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten:
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