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Art. 131 Voraussetzungen
1 Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags. 2 Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde. 3 Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975–976b ZGB) bleiben vorbehalten. BGE
147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). |