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Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
1 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung «… gelöscht» eingetragen wird. 2 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird. 3 Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben. |