Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen

1 Bei Pa­pier-Schuld­brie­fen und Gül­ten wer­den An­ga­ben, die zum not­wen­di­gen In­halt des Pfand­ti­tels ge­hö­ren, im Haupt­buch nur ge­än­dert, wenn die Än­de­rung gleich­zei­tig auch im Pfand­ti­tel vor­ge­nom­men wird.

2 Ist der Pfand­ti­tel ab­han­den ge­kom­men, so wird ei­ne Än­de­rung nur vor­ge­nom­men, wenn der Ti­tel vom Ge­richt kraft­los er­klärt und an sei­ner Stel­le ein Er­satz­ti­tel (Dup­li­kat) aus­ge­stellt wor­den ist.

BGE

147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden