Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten

Al­le Da­ten des in­for­ma­ti­sier­ten Grund­buchs, ein­sch­liess­lich der Ta­ge­buch­da­ten hän­gi­ger Be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren, sind so­fort ab­ruf­bar. Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass die­se Da­ten wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten beim Grund­buchamt ein­ge­se­hen wer­den kön­nen.

BGE

115 II 221 () from 20. Juni 1989
Regeste: Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung).

117 II 541 () from 5. Dezember 1991
Regeste: Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4).

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