Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 16 Örtliche Zuständigkeit

1 Die Grund­stücke wer­den in das Grund­buch des Krei­ses auf­ge­nom­men, in dem sie lie­gen.

2 Die Gren­zen der Grund­buch­krei­se fol­gen dem Ver­lauf der Lie­gen­schafts­gren­zen.

3 Vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­folg­te Haupt- und Ne­ben­auf­nah­men von Grund­stücken, die in meh­re­ren Grund­buch­krei­sen lie­gen, blei­ben be­ste­hen.

BGE

99 II 39 () from 15. Mai 1973
Regeste: Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)?

99 II 159 () from 29. Mai 1973
Regeste: Öffentliche Beurkundung, Stellvertretung. 1. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). 2. Art. 32 ff. und 216 Abs. 2 OR. Das kantonale Recht darf die Gültigkeit eines formbedürftigen Vertrages nicht von der Beurkundung einer Tatsache abhängig machen, die von Bundesrechts wegen keiner besonderen Form bedarf (Erw. 2 und 3).

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