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Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen. 2 Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen. 3 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen. |