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Art. 20 Grundstücksbeschreibung
1 Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
2 Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB). 3 Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen. 4 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit. |