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Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
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