Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen 38

1 Pa­pier­aus­zü­ge aus dem in­for­ma­ti­sier­ten Grund­buch wer­den als Aus­dru­cke aus dem Sys­tem er­stellt und durch die zu­stän­di­ge Per­son des Grund­buchamts mit Da­tum und Un­ter­schrift be­glau­bigt.

2 Pa­pier­aus­zü­ge aus dem Pa­pier­grund­buch wer­den als Ko­pi­en oder Ab­schrif­ten er­stellt und durch die zu­stän­di­ge Per­son des Grund­buchamts mit Da­tum und Un­ter­schrift be­glau­bigt. Er­for­dern die Um­stän­de nichts an­de­res, so kön­nen Aus­zü­ge, die durch Ko­pie ei­nes Haupt­buch­blatts er­stellt wer­den, auch ge­lösch­te Da­ten wie­der­ge­ben.

3 Die Er­stel­lung von elek­tro­ni­schen amt­li­chen Aus­zü­gen aus dem in­for­ma­ti­sier­ten Grund­buch rich­tet sich nach der Ver­ord­nung vom 8. De­zem­ber 201739 über die Er­stel­lung elek­tro­ni­scher öf­fent­li­cher Ur­kun­den und elek­tro­ni­scher Be­glau­bi­gun­gen (EÖBV).

4 Die Kan­to­ne kön­nen elek­tro­ni­sche amt­li­che Aus­zü­ge aus dem Pa­pier­grund­buch an­bie­ten. Die Er­stel­lung rich­tet sich nach der EÖBV.

38 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Er­stel­lung elek­tro­ni­scher öf­fent­li­cher Ur­kun­den und elek­tro­ni­scher Be­glau­bi­gun­gen, in Kraft seit 1. Fe­br. 2018 (AS 2018 89).

39 SR 211.435.1

BGE

130 III 13 () from 10. Oktober 2003
Regeste: Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).

130 III 306 () from 2. März 2004
Regeste: Art. 973 Abs. 1 ZGB; öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen. Der Eintrag eines nicht eintragungsfähigen Rechts geniesst den Schutz des öffentlichen Glaubens nicht (E. 3.1). Eintragungsfähig ist eine Grunddienstbarkeit, die einen Stockwerkeigentumsanteil zu Gunsten eines anderen belastet (E. 3.2), selbst wenn der belastete Stockwerkeigentumsanteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist (E. 3.3).

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