|
Art. 34d Zugriff der berechtigten Behörden im Allgemeinen
1 Das EGBA erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde benötigen. 2 Das Gesuch muss enthalten:
3 Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Zugriffsberechtigungen auswirken, sind dem EGBA sofort und unaufgefordert mitzuteilen. 4 Das EGBA stellt den kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch die Liste der berechtigten Behörden mit folgenden Angaben zur Verfügung:
|