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Art. 34h Entzug der Zugriffsberechtigung
1 Das EGBA entzieht der betreffenden Behördenmitarbeiterin oder dem betreffenden Behördenmitarbeiter die Zugriffsberechtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Es kann die Zugriffsberechtigung entziehen, wenn:
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