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Art. 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
1 Die Kantone können für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsverkehr zulassen. 2 Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 201043 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. 43 SR 272.1 |