Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 47 Inhalt der Anmeldung

1 Die An­mel­dung er­folgt un­be­dingt und vor­be­halt­los. Sie kann nicht oh­ne Zu­stim­mung der be­güns­tig­ten Per­so­nen zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

2 In der An­mel­dung ist je­de vor­zu­neh­men­de Ein­tra­gung ein­zeln auf­zu­füh­ren.

3 Wer­den meh­re­re An­mel­dun­gen gleich­zei­tig ein­ge­reicht, die mit­ein­an­der im Zu­sam­men­hang ste­hen, so ist an­zu­ge­ben, in wel­cher Rei­hen­fol­ge sie be­han­delt wer­den sol­len.

4 In der An­mel­dung kann ver­langt wer­den, dass die Ein­tra­gung nicht oh­ne ei­ne be­stimm­te an­de­re Ein­tra­gung vor­zu­neh­men ist.

BGE

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

141 III 13 (5A_240/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5).

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