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Art. 48 Form
1 Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form. 2 Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden Eintragungen formlos anmelden:
3 Die formlose Anmeldung wird mit dem Datum und der Uhrzeit der Übermittlung in das Tagebuch eingetragen. 4 Bei einer formlosen Anmeldung ist die schriftliche Anmeldung unverzüglich nachzureichen. Trifft sie nicht innert der üblichen Zustellfrist für Briefpost ein, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab. |