Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 50 Anmeldung durch den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin

1 Wer sich mit ei­ner Be­stä­ti­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de als Wil­lens­voll­stre­cker oder Wil­lens­voll­strecke­rin aus­weist, ist oh­ne die Mit­wir­kung der Er­bin­nen und Er­ben be­fugt, die fol­gen­den Vor­gän­ge an­zu­mel­den:

a.
die Ver­äus­se­rung oder Be­las­tung ei­nes Grund­stücks oder ei­nes ding­li­chen Rechts, das zum Nach­lass ge­hört;
b.
die Ein­tra­gun­gen zur Aus­rich­tung ei­nes Ver­mächt­nis­ses, das ein zum Nach­lass ge­hö­ren­des Grund­stück oder ding­li­ches Recht bein­hal­tet;
c.
die Ein­tra­gun­gen, die sich aus ei­nem Erb­tei­lungs­ver­trag er­ge­ben, so­fern die­ser den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ent­spricht.

2 Wur­den meh­re­re Per­so­nen mit der Wil­lens­voll­stre­ckung be­auf­tragt, so kann ei­ne die­ser Per­so­nen nur selbst­stän­dig han­deln, wenn sie das Recht da­zu nach­weist.

BGE

96 III 74 () from 16. Februar 1970
Regeste: Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1). 2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

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