Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen

1 Zur An­mel­dung der An­mer­kung ei­ner Ei­gen­tums­be­schrän­kung be­fugt ist:

a.
der Ei­gen­tü­mer oder die Ei­gen­tü­me­rin;
b.
je­de Per­son, die ein von der An­mer­kung be­trof­fe­nes ding­li­ches Recht hat.

2 Öf­fent­lich-recht­li­che Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen und an­de­re öf­fent­lich-recht­li­che Pflich­ten, die mit ei­nem Grund­stück oder ei­nem Recht an ei­nem Grund­stück ver­bun­den sind, wer­den an­ge­merkt auf An­mel­dung:

a.
der nach kan­to­na­lem Recht für die Ent­ste­hung zu­stän­di­gen Be­hör­de;
b.
des Ei­gen­tü­mers oder der Ei­gen­tü­me­rin;
c.
der Per­son, die das be­trof­fe­ne ding­li­che Recht hat.

BGE

129 III 12 () from 14. November 2002
Regeste: Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief. Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht.

138 III 182 (5A_32/2011) from 16. Februar 2012
Regeste: Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Gesamtpfandes, wo jedes Grundstück für die gesamte Forderung haftet, beinhaltet die Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine einzige Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine verhältnismässige Aufteilung der Belastung auf die verschiedenen Grundstücke. Wird der Entscheid über die Aufteilung bereits im Stadium der Rechtsöffnung getroffen, so ist nur die Art der Aufteilung endgültig festgesetzt, jedoch nicht der betragsmässige Umfang der Sicherung. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB durch einen kantonalen Entscheid, der sich nicht auf die verhältnismässige Aufteilung, sondern auf die Reihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung stützt (E. 4).

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