Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 64 Erwerb durch Eintragung

1 Ist für den Er­werb des Ei­gen­tums die Ein­tra­gung in das Grund­buch kon­sti­tu­tiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechts­grund­aus­weis für die Ei­gen­tums­über­tra­gung mit den fol­gen­den Be­le­gen er­bracht:

a.
bei ei­nem pri­vat­recht­li­chen Ver­trag: durch ei­ne öf­fent­li­che Ur­kun­de oder einen Ver­trag in der vom Bun­des­recht vor­ge­se­he­nen Form;
b.
bei der Erb­tei­lung: durch die schrift­li­che Zu­stim­mungs­er­klä­rung al­ler Mit­er­bin­nen und Mit­er­ben oder durch einen schrift­li­chen Tei­lungs­ver­trag;
c.
bei ei­nem Ver­mächt­nis: durch ei­ne be­glau­big­te Ko­pie der Ver­fü­gung von To­des we­gen und die An­nah­me­er­klä­rung des Ver­mächt­nis­neh­mers oder der Ver­mächt­nis­neh­me­rin;
d.
bei der Aus­übung ei­nes Vor­kaufs­rechts: durch den Kauf­ver­trag und die Aus­übungs­er­klä­rung der vor­kaufs­be­rech­tig­ten Per­son; bei ei­nem ver­trag­li­chen Vor­kaufs­recht, das nicht vor­ge­merkt ist, zu­dem durch den Vor­kaufs­ver­trag (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR68);
e.
bei der Aus­übung ei­nes Kaufs- oder Rück­kaufs­rechts: durch die Aus­übungser­klä­rung der be­rech­tig­ten Per­son; bei ei­nem ver­trag­li­chen Kaufs- oder Rück­kaufs­recht, das nicht vor­ge­merkt ist, zu­dem durch den Kauf­rechts- oder Rück­kaufs­rechts­ver­trag;
f.
bei ei­nem völ­ker­recht­li­chen Ver­trag oder ei­nem ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trag zwi­schen öf­fent­lich-recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen mit Rechts­per­sön­lich­keit über die Über­tra­gung von Grund­stücken des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens: durch ei­ne be­glau­big­te Ko­pie die­ses Ver­trags;
g.
bei ei­ner Ver­fü­gung ei­ner Ver­wal­tungs­be­hör­de: durch die rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung;
h.
bei ei­nem Leis­tungs­ur­teil: durch das Ur­teil mit der Be­schei­ni­gung der Rechts­kraft;
i.
bei ei­nem Zu­schlag an­läss­lich ei­ner frei­wil­li­gen öf­fent­li­chen Ver­stei­ge­rung: durch den im kan­to­na­len Recht vor­ge­se­he­nen Aus­weis oder, wenn kein Aus­weis vor­ge­se­hen ist, durch das von der Ver­stei­ge­rungs­be­hör­de un­ter­zeich­ne­te Stei­ge­rungs­pro­to­koll und den Nach­weis ih­rer Er­mäch­ti­gung.

2 Der Nach­weis des Ver­fü­gungs­rechts bleibt vor­be­hal­ten (Art. 84).

BGE

98 II 150 () from 5. Mai 1972
Regeste: Berufung an das Bundesgericht gegen ein Urteil, das eine Aberkennungsklage wegen Rechtshängigkeit der Streitsache zurückweist. Ein Urteil, das eine Klage wegen Rechtshängigkeit zurückweist und damit das Verfahren abschliesst, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (Bestätigung der Rechtsprechung). An der Auffassung, in der aus prozessualen Gründen erfolgten Zurückweisung einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) liege angesichts der Möglichkeit einer spätern Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) kein Endentscheid, kann nicht festgehalten werden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 1). Verhältnis zwischen Arrestforderungs- und Aberkennungsklage. Macht die Hängigkeit einer Arrestforderungsklage (Art. 278 Abs. 2 SchKG) die Erhebung einer Aberkennungsklage mit Bezug auf die gleiche Forderung unnötig? (Frage offen gelassen; Erw. 2). Rechtshängigkeit; Bundesrecht und kantonales Prozessrecht. Ob eine Klage wegen Rechtshängigkeit zurückgewiesen werden darf, beurteilt sich nach der heute noch herrschenden Auffassung unter Vorbehalt von Art. 22 BZP grundsätzlich nach kantonalem Prozessrecht. Die Frage der Identität der Ansprüche beurteilt sich dagegen bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach Bundesrecht. Identität einer auf einen Schuldbrief gestützten Forderung gegen die geschiedene Ehefrau mit einer auf den gleichen Betrag lautenden Forderung, die der Gläubiger damit begründet, dass er den Schuldbrief abbezahlt und die geschiedene Ehefrau ihm den abbezahlten Betrag gemäss Scheidungskonvention zu erstatten habe? (Erw. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden