Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes

1 Die Ein­tra­gung von Stock­werk­ei­gen­tum vor Er­stel­lung des Ge­bäu­des kann nur ver­langt wer­den, wenn mit der An­mel­dung der Auf­tei­lungs­plan ein­ge­reicht wird.

2 Das Grund­buchamt trägt auf dem Haupt­buch­blatt des Stamm­grund­stücks und auf den Blät­tern der Stock­wer­ke die An­mer­kung «Be­grün­dung des StWE vor der Er­stel­lung des Ge­bäu­des» ein.

3 Die Stock­werk­ei­gen­tü­mer und -ei­gen­tü­me­rin­nen und der Ver­wal­ter oder die Ver­wal­te­rin müs­sen dem Grund­buchamt in­nert drei­er Mo­na­te nach der Bau­aus­füh­rung die Fer­tig­stel­lung des Ge­bäu­des an­zei­gen, ge­ge­be­nen­falls un­ter Ein­rei­chung des nach der Bau­aus­füh­rung be­rich­tig­ten Auf­tei­lungs­plans. Auf Ver­lan­gen des Grund­buchamts ist die­ser durch die amt­li­che Be­stä­ti­gung nach Ar­ti­kel 68 Ab­satz 2 zu er­gän­zen.

4 Wird die­se Be­stä­ti­gung nicht bei­ge­bracht oder sonst­wie fest­ge­stellt, dass die zu Son­der­recht aus­ge­schie­de­nen Räu­me nicht in sich ab­ge­schlos­se­ne Woh­nun­gen oder ge­schäft­li­chen oder an­dern Zwe­cken die­nen­de Raum­ein­hei­ten mit ei­ge­nem Zu­gang sind, so wird das Stock­werk­ei­gen­tum nach frucht­lo­ser Frist­an­set­zung und in Er­man­ge­lung ei­nes Ge­richts­ur­teils in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung der Ar­ti­kel 976a und 976b ZGB in ge­wöhn­li­ches Mit­ei­gen­tum um­ge­wan­delt.

BGE

143 III 537 (5A_79/2017) from 17. November 2017
Regeste: Art. 712m ZGB; Art. 69 GBV; Stockwerkeigentum, das vor Erstellung des Gebäudes begründet wurde; Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung. Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? (E. 4.2). Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeigentumseinheit; Recht ihres Eigentümers, an der Versammlung der Stockwerkeigentümer teilzunehmen (E. 4.3).

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