Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken

Für die Ein­tra­gung von Rech­ten an Was­ser­rech­ten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) und an Berg­wer­ken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) ist zu­sätz­lich zu den in den Ar­ti­keln 62–64 ge­nann­ten Rechts­grund­aus­wei­sen der Nach­weis er­for­der­lich, dass die be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen nach Bun­des­recht und kan­to­na­lem Recht, ins­be­son­de­re nö­ti­gen­falls ei­ne schrift­li­che Ein­wil­li­gung der Ver­lei­hungs­be­hör­de, er­füllt sind.

BGE

86 I 114 () from 18. Februar 1960
Regeste: Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sondern einfach unberücksichtigt lässt (Art. 104 GBV). 3. Vormerkung des Gewinnanteilsrechts der Miterben (Art. 619 ZGB). Dieses Recht entsteht erst mit der Vormerkung. Die Miterben können diese unmittelbar kraft Gesetzes verlangen. Vormerkung "bei der Teilung" (Art. 619 Abs. 1 ZGB). Abweisung des Vormerkungsgesuchs wegen Verspätung oder wegen Verzichts auf das Gewinnanteilsrecht? Anmeldung zur Vormerkung im Grundbuch (Art. 70 und Art. 11 ff. GBV). Legitimation der Miterben hiezu (Art. 963 Abs. 2 ZGB). Rechtsgrundausweis (Art. 965 Abs. 1 ZGB, Art. 71 Abs. 1 GBV). Die Angabe des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) ist fakultativ. Anfangstermin der in Art. 619 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 15 Jahren.

119 II 16 () from 25. Januar 1993
Regeste: Vormerkung eines Mietvertrages im Grundbuch (Art. 959 ZGB). 1. Die Kognition des Grundbuchbeamten beschränkt sich im Eintragungsverfahren auf die Prüfung der grundbuchlichen Voraussetzungen und der Formerfordernisse. Die Überprüfung materiellen Rechts steht ihm nicht zu; er darf eine richterliche Anordnung nur dann nicht vollziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einzutragenden Rechts offensichtlich nicht gegeben sind. 2. Voraussetzungen für die Vormerkung eines Mietvertrages.

135 III 248 (4A_524/2008) from 10. Februar 2009
Regeste: Mietvertrag; erneute Vormerkung im Grundbuch; Art. 71 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 GBV. Ein Mietvertrag, der ursprünglich für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde und stillschweigend verlängerbar ist, kann im Grundbuch wieder eingetragen werden, nachdem die Vormerkung des Vertrags von Amtes wegen gelöscht wurde, weil vor Ablauf der ersten Vertragsdauer keine Verlängerung der Vormerkung verlangt worden war (E. 4).

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