Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Der Rechts­grund­aus­weis für die Ein­tra­gung ei­nes ge­setz­li­chen Grund­pfand­rechts wird durch die Ur­kun­den er­bracht, die zur Be­grün­dung der For­de­run­gen nö­tig sind, für die das Grund­pfand­recht ein­ge­tra­gen wer­den soll.

2 In den fol­gen­den Fäl­len ist als Rechts­grund­aus­weis ein schrift­li­cher Nach­weis er­for­der­lich, dass der Ei­gen­tü­mer oder die Ei­gen­tü­me­rin die Pfand­sum­me an­er­kennt oder die Ein­tra­gung be­wil­ligt oder dass die Pfand­sum­me ge­richt­lich fest­ge­stellt ist:

a.
bei ei­ner Ent­schä­di­gungs­for­de­rung an­stel­le des ge­lösch­ten Bau­rechts (Art. 779d Abs. 2 und 3 ZGB);
b.
bei ei­nem Bau­hand­wer­ker­pfand­recht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
c.
bei ei­nem Pfand­recht zur Si­che­rung des Bau­rechts­zin­ses (Art. 779i und 779k ZGB);
d.
bei ei­nem Pfand­recht zur Si­che­rung der Bei­trags­for­de­run­gen der Ge­mein­schaft ge­gen­über den Stock­werk­ei­gen­tü­mern und -ei­gen­tü­me­rin­nen (Art. 712i ZGB).

3 Die Frist nach den Ar­ti­keln 779d Ab­satz 3 und 839 Ab­satz 2 ZGB wird durch Vor­mer­kung ei­ner vor­läu­fi­gen Ein­tra­gung zur Si­che­rung be­haup­te­ter ding­li­cher Rech­te ge­wahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

BGE

104 IB 257 () from 8. November 1978
Regeste: Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung. Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person, zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen zu löschen.

119 II 434 () from 17. Dezember 1993
Regeste: Art. 961 Abs. 3 ZGB; vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandes; Verwirkung der Klage auf definitive Eintragung. Das kantonale Prozessrecht hat keinen Einfluss auf den Lauf der dem Gesuchsteller gesetzten richterlichen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs (E. 2).

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

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