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Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
1 Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten. 2 Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden. 3 Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid. |