Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch

Ist ei­ne Ein­tra­gung in das Ta­ge­buch hän­gig, so wird im Pa­pier­grund­buch auf dem Haupt­buch­blatt dar­auf hin­ge­wie­sen.

BGE

138 III 512 (5A_155/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden