Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 91 Bearbeitungsverfahren

1 Das Ver­fah­ren zur Be­ar­bei­tung der Da­ten des Haupt­buchs wird mit der Ein­tra­gung in das Ta­ge­buch ein­ge­lei­tet.

2 Die Da­ten, die auf­grund ei­ner Ta­ge­buchein­tra­gung in das Haupt­buch ein­ge­tra­gen oder dar­in ge­än­dert oder ge­löscht wer­den sol­len, sind wäh­rend des Be­ar­bei­tungs­ver­fah­rens be­lie­big ver­än­der­bar, oh­ne dass die rechts­wirk­sa­men Da­ten des Haupt­buchs in ih­rem Be­stand be­rührt wer­den.

3 Das Grund­buchamt schliesst das Be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren ab, in­dem es durch je ei­ne be­son­de­re Ein­ga­be:

a.
die Auf­nah­me, Än­de­rung oder Lö­schung der Da­ten des Haupt­buchs für rechts­wirk­sam er­klärt;
b.
fest­hält, dass die An­mel­dung rechts­kräf­tig ab­ge­wie­sen ist;
c.
fest­hält, dass die An­mel­dung zu­rück­ge­zo­gen wur­de; oder
d.
ei­ne ver­se­hent­li­che Ein­tra­gung in das Ta­ge­buch für un­gül­tig er­klärt.

BGE

94 II 145 () from 22. Februar 1968
Regeste: Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht); Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem andern. Die Dienstbarkeit darf nur dann für die Bedürfnisse eines mit dem berechtigten Grundstück vereinigten andern Grundstücks ausgeübt werden, wenn dadurch für den Belasteten keine erhebliche Mehrbelastung entsteht (Art. 739 ZGB) und die Ausübung der Dienstbarkeit zur Befriedigung der veränderten Bedürfnisse im Rahmen des Zweckes bleibt, für den die Dienstbarkeit errichtet wurde.

114 II 426 () from 15. Dezember 1988
Regeste: Ablösung einer Dienstbarkeit; Anwendung des Grundsatzes der Identität bei der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wird das berechtigte Grundstück mit einem anderen Grundstück vereinigt, so bleibt für die Beurteilung des Interesses an der Dienstbarkeit allein das Interesse des ursprünglich berechtigten Grundstückes massgeblich. Besteht für dieses Grundstück kein Interesse mehr, so kann die Dienstbarkeit gelöscht werden (E. 2a-2c). Mehrbelastung infolge der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 739 ZGB). Durch die Vereinigung des berechtigten mit einem nichtberechtigten Grundstück darf sich aus der Dienstbarkeit keine Mehrbelastung ergeben. Kann die Mehrbelastung im vorliegenden Fall dadurch vermieden werden, dass der Kreis der Berechtigten eingeschränkt wird? Frage offengelassen (E. 2d).

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