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Art. 94 Inhalt des Eintrags
1 Der Eintrag des Eigentums enthält:
2 Im Papiergrundbuch genügen zur Bezeichnung einer Erbengemeinschaft die Angaben über den Erblasser oder die Erblasserin mit dem Hinweis, dass es sich bei den Eigentümern und Eigentümerinnen um die Erben und Erbinnen handelt. |