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Art. 100 Grundlasten
1 Eine Grundlast wird in die Abteilung «Grundlasten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
3 Das Stichwort für die Grundlast wird vom Grundbuchamt festgelegt. 4 Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung «Grundlasten» als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen. |