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Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs
1 Ein Schuldbrief wird umgewandelt, indem auf dem Hauptbuchblatt die folgenden Angaben geändert werden:
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt. |