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Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
1 Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen. 2 Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Grundbuchamt von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt. |