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Art. 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs 13
Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |