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Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen
Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden. |