|
Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen
1 Die Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB) werden nach Artikel 101 eingetragen; statt der Pfandstelle wird jedoch die Abkürzung «B–V» eingetragen. 2 Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt. |