Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses

Die An­mer­kung ei­nes Trust­ver­hält­nis­ses ent­hält den Hin­weis, dass das Grund­stück zu ei­nem Trust ge­hört, und die Kurz­be­zeich­nung des Trusts.

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