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Art. 13 Weitere Hilfsregister 16
1 Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen. 2 Es kann die Daten für diese Register aus anderen Informationssystemen beziehen. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |