Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 132 Vorgehen

1 Ein­trä­ge wer­den ge­löscht, in­dem die Da­ten des Haupt­buchs vom Be­stand der rechts­wirk­sa­men in den­je­ni­gen der nicht mehr rechts­wirk­sa­men (his­to­ri­schen) Da­ten über­ge­führt wer­den.

2 Ein­trä­ge wer­den ge­än­dert, in­dem die neu­en Da­ten in den Be­stand der rechts­wirk­sa­men Da­ten des Haupt­buchs auf­ge­nom­men und die ge­än­der­ten Da­ten in den Be­stand der nicht mehr rechts­wirk­sa­men (his­to­ri­schen) Da­ten über­ge­führt wer­den.

3 Nicht mehr rechts­wirk­sa­me (his­to­ri­sche) Da­ten sind un­ter An­ga­be von Da­tum und Be­leg der Lö­schung oder Än­de­rung als sol­che zu kenn­zeich­nen.

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