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Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten
1 Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an seiner Stelle sofort und für die ganze ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nachrücken, so wird zugleich mit der Löschung unter bisherigem Datum und mit bisheriger Pfandstelle eine leere Pfandstelle (Art. 117) eingetragen. 2 Papier-Schuldbrief und Gült dürfen im Hauptbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist. |
